Das EZB-Urteil des Verfassungsgerichts legt Feuer ans Kartenhaus
Das EZB-Urteil des Verfassungsgerichts legt Feuer ans Kartenhaus
Von Alexander Wendt
Tichys Einblick, Mi, 13. Mai 2020
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/das-ezb-urteil-des-verfassungsgerichts-legt-feuer-ans-kartenhaus/
Der Spruch aus Karlsruhe geht weit über das Anleihenkaufprogramm hinaus. Er macht die Alternative deutlich: entweder Gemeinschaft von Verfassungsstaaten – oder EU-Zentralstaat ohne Legitimation. Einen Kompromiss gibt es nicht.
Bundesverfassungsrichter sind Mitglieder eines Verfassungsorgans. Bisher genossen sie einen Grundrespekt. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anleihen-Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank scheint es nur noch eine Frage kurzer Zeit zu sein, bis die Juristen vom Bundesverfassungsschutz zu Beobachtungssubjekten erklärt und am besten in Beugehaft genommen werden. Jedenfalls legt das der Tenor des politisch-medialen Kommentariats nahe, das sich als Hüter einer Art überstaatlicher Ordnung sieht. Diese Ordnung jedenfalls sehen sie in höchster Gefahr durch die Entscheidung aus Karlsruhe, die eine weitere Beteiligung der Bundesbank am Anleihenkaufprogramm der EZB unter den jetzigen Bedingungen für verfassungswidrig hält. Das gegenteilige Urteil des EU-Gerichtshofs, erklärte das Bundesverfassungsgericht, sei „schlechterdings nicht nachvollziehbar“, also „ultra vires“, eine Kompetenzüberschreitung der EU-Richter. Damit stellten sich die Bundesverfassungsrichter erstmals offen gegen die EU-Kollegen.
Für die erregten Kritiker des Bundesverfassungsgerichts erfüllt dieses Urteil den Tatbestand mindestens einer Verschwörung, aber eigentlich schon den des juristischen Terrorismus. Nach Ansicht von Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung handelt es sich bei den Richtern des Senats um „Gefährder“ („Der Staat Europa und seine Gefährder“), ein Begriff, der normalerweise nur für Personen benutzt wird, die Anschläge vorbereiten. Für den SPIEGEL sind sie genau das, nämlich „Attentäter“ („Dieses Urteil ist ein Attentat“). Außerdem ist das Urteil nach Meinung des Spiegel-Großkommentators „weltfremd und anmaßend“, „lächerlich und gefährlich“. Anmaßend, weil es Verfassungsrichtern nach Meinung der Hamburger Illustrierten offenbar gar nicht zusteht, die Entscheidung der Zentralbank und des Gerichtshofs der EU überhaupt im Licht des deutschen Grundgesetzes zu beurteilen.
Außerdem findet der Spiegel-Autor es ungeheuerlich, dass sich „die Karlsruher Richter auf ein Terrain vorwagen, von dem sie offensichtlich wenig verstehen.“
Anders als die universellverständige Spiegel-Redaktion und EU-Kommissionschefin Ursula von der Leyen, die Deutschland wegen des Urteils mit einem Vertragsverletzungsverfahren droht – „völlig zu Recht“, wie das Handelsblatt lobt. Der CSU-Europaabgeordnete Markus Ferber warf dem Karlsruher Gericht sogar vor, eine „rote Linie“ überschritten zu haben. Normalerweise wird diese Wendung zwischen Staaten als Drohung mit einem Militärschlag verwendet.
Für jemand, der die Rechtsprechung der Verfassungsrichter zur EZB verfolgt, kam das Urteil nicht überraschend. Sie kündigten es sogar ziemlich deutlich an. In ihrer Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Bankenunion – also der gemeinsamen Haftung der Euro-Mitgliedsländer bei der Rettung oder Abwicklung von Pleitebanken im Währungsgebiet – wiesen sie zwar im Sommer 2019 die Klage dagegen ab, nannten aber Bedingungen. „Die mit der Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden verbundene Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus im Bereich der Bankenaufsicht stellt die parlamentarische Verantwortung für die entsprechenden Maßnahmen nicht in einer Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG berührenden Weise in Frage“, urteilte damals das Bundesverfassungsgericht. Also: Sie sahen sehr wohl die „Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus“, fanden das aber gerade noch vertretbar:
„Zwar ist diese Absenkung bedenklich, weil sie zu dem weitreichenden und schwer einzugrenzenden Mandat der EZB im Bereich der Währungspolitik hinzutritt. Sie ist im Ergebnis allerdings noch hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die der demokratischen Rückbindung ihres hier in Rede stehenden Handelns dienen.
Darüber hinaus wendet sie auch von den nationalen Parlamenten verabschiedetes Recht an, soweit hierdurch Richtlinien umgesetzt werden oder von in Verordnungen vorgesehenen Wahlrechten Gebrauch gemacht wurde. Soweit der EZB dort Ermessen eingeräumt wird, steht ihr zwar ein weiter Spielraum zu; das ist im Ergebnis jedoch noch hinnehmbar, weil die Einflussknicke durch besondere Vorkehrungen wie Rechtsschutzmöglichkeiten, Rechenschafts- und Berichtspflichten der EZB gegenüber den Organen der Europäischen Union und den nationalen Parlamenten kompensiert werden.“
Zusammengefasst: Die EZB genießt nach Ansicht der Karlsruher Richter einen großen Spielraum – solange nationale Parlamente die Möglichkeit besitzen, noch ein Mindestmaß an Kontrolle auszuüben. Das sahen die Verfassungsrichter bei dem Anleihenkaufprogramm der EZB eben nicht mehr – ein Programm, für das weder ein zeitliches Limit noch eine finanzielle Obergrenze existiert, und das tief in die Haushaltsrechte der Mitgliedsländer eingreift. Nicht nur jetzt, sondern auch für künftige Generationen. Zwanzig Prozent der angekauften Anleihen in der EZB-Bilanz unterliegen übrigens schon jetzt einer Gemeinschaftshaftung der Teilnehmerländer. Es sind also Eurobonds light.
Das Urteil aus Karlsruhe vom Mai 2020 ist allerdings nicht wegen seiner Entscheidung zur EZB so wichtig, sondern wegen der Feststellung, dass EU-Recht und EU-Gerichtshof eben nicht über deutschem Verfassungsrecht und dem Bundesverfassungsgericht stehen – auch wenn viele das mittlerweile zu glauben scheinen, in Brüssel, Straßburg, Berlin und beim SPIEGEL.
Der Berichterstatter in dem EZB-Urteil, der Verfassungsrichter Peter M. Huber, machte in einem Gespräch mit der FAZ den Kern der Auseinandersetzung deutlich: „Klar ist doch, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwar seit 50 Jahren einen schrankenlosen Vorrang des Europarechts reklamiert, fast alle nationalen Verfassungs- und Höchstgerichte dem jedoch genauso lange widersprochen haben. Solange wir nicht in einem europäischen Staat leben, richtet sich die Mitgliedschaft eines Landes nach seinem Verfassungsrecht.“
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Dem BverfG sei Dank
Genau darum geht es: Es gibt keinen europäischen Staat, von dem Heribert Prantl spricht, keine „europäische Souveränität“, wie von der Leyen meint, sondern nur souveräne Mitgliedsstaaten, die sich zu einer Vertragsgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Es gibt folglich keinen Europäischen Gerichtshof als Teil eines eigenen Staatsaufbaus, der in Mitgliedsländer hineinregieren und deren Verfassung übertrumpfen könnte. Bekanntlich existiert auch kein europäisches Parlament, das diesen Namen verdient, auch wenn es sich so nennt. Das EU-Parlament besitzt kein eigenes Initiativrecht, es kann also keine Gesetze aus eigener Kraft beschließen. Es entscheidet nicht über den EU-Haushalt und wählt keine Regierung. Dem ehemaligen EU-Parlamentspräsidenten Martin Schulz war einmal das wahre Wort entschlüpft: wäre die EU ein Staat, dann würde er wegen gravierender Demokratiemängel nicht die Aufnahmekriterien der EU erfüllen. Vor allem gibt es kein europäisches Staatsvolk. Auch die EZB ist keine frei schwebende Institution, sondern Eigentum der Zentralbanken der Euro-Länder (mit der Konstruktionsbesonderheit, dass die Staaten zwar nach ihrer wirtschaftlichen Stärke haften, aber alle, von Deutschland bis Malta, nur die gleiche Stimmenzahl besitzen).
Die Verfassungsrichter stellten also etwas fest, was über ihr eigentliches Urteil weit hinausreicht: Wer tatsächlich diesen schon demokratiefernen Schwebezustand zu einem europäischen Staatsgebilde machen will, wie es von der Leyen und vielen anderen Politikern und medialen Helfern vorschwebt, der muss dafür die Verfassungen der nationalen Mitgliedsstaaten beseitigen. Anders geht es nicht. Die Richter aus Karlsruhe betätigen sich insoweit tatsächlich als Attentäter: Sie sprengen den „Staat Europa“ (Prantl) in die Luft, die „europäische Souveränität“ (von der Leyen). Der Schaden ist gering, denn sie sprengen ein Kartenhaus. Damit wird der Blick auf das Wesentliche frei.
In seinem Buch „Der Europäische Landbote“ beschreibt der österreichische Autor Robert Menasse, ein glühender Anhänger des europäischen Einheitsstaates mit großer Klarheit den Weg dorthin. Wenn man den postnationalen europäischen Staat wolle, so Menasse, „dann muss man sich mit dem Gedanken anfreunden, die Demokratie erst einmal zu vergessen, ihre Institutionen abzuschaffen, soweit sie nationale Institutionen sind, und dieses Modell der Demokratie, das uns so heilig und wertvoll erscheint, weil es uns vertraut ist, dem Untergang zu weihen. Wir müssen stoßen, was ohnehin fallen wird, wenn das europäische Projekt gelingt.“
In einem Aufruf zu Gründung einer „Europäischen Republik“ zusammen mit Ulrike Guérot umreißt Menasse die weiteren Bedingungen seines Überstaates, der auf den Leichen der europäischen Verfassungsstaaten entstehen soll: „Wir sind uns bewusst, dass der Reichtum Europas auf Jahrhunderten der Ausbeutung anderer Kontinente und der Unterdrückung anderer Kulturen beruht. Wir teilen deshalb unseren Boden mit jenen, die wir von ihrem vertrieben haben. Europäerin oder Europäer ist, wer es sein will. Die Europäische Republik ist der erste Schritt auf dem Weg zur globalen Demokratie.“
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CDU-Vorsitz
Friedrich Merz: Ein Gewinnerthema zumindest hätte er jetzt
Für die Offenheit muss man Menasse dankbar sein. Auch er sprengt auf seine Weise ein Kartenhaus, nämlich das eines europäischen Einheitsstaates mit demokratischen Zügen. Für Deutschland gibt es übrigens eine Verfassungsbesonderheit, an der niemand so leicht vorbeikommt, nämlich Artikel 20 Grundgesetz, der eine ausdrückliche Bindung der staatlichen Gewalten an Recht und Verfassung vorsieht – und zwar an die deutsche Verfassung. Der Artikel lässt sich auch mit Mehrheit nicht abschaffen oder in seiner Substanz ändern. Darüber hinaus schreibt er das Recht auf Widerstand gegen jeden fest, der wie Menasse die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will, jedenfalls dann, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Praktisch lässt das Urteil des Verfassungsgerichts zur EZB noch einen Türspalt offen: Es erlaubt der Bundesbank die Beteiligung am Anleihenkaufprogramm, wenn sich die Europäische Zentralbank dazu entsprechend erklärt, also sich Selbstbeschränkungen auferlegt. Über einen Gerichtsvollzieher verfügt Karlsruhe sowieso nicht, es kann Lagarde zu nichts zwingen. Aber egal, wie diese Auseinandersetzung um den Anleihenkauf ausgeht: Niemand kann sich jetzt noch die Illusion machen, ein supranationales Gebilde von demokratisch kaum oder ganz nicht kontrollierten Machtzentren ließe sich auf Dauer mit souveränen Nationalstaaten verbinden. Eins von beiden muss weichen.
Setzen sich die Anhänger des europäischen Superstaates durch, dann wohl um den Preis, dass die EU in ihrer jetzigen Form nicht überlebt. Denn die Staaten Mittelosteuropas, die ihre Souveränität vor gerade erst drei Jahrzehnten wiedererlangt haben, werden sie nicht erneut aufgeben, sondern dann lieber den Weg Großbritanniens gehen. Bestimmen die Anhänger einer Vertragsgemeinschaft souveräner Staaten die Zukunft, dann kann der Euro in seiner jetzigen Form nicht überleben. Er müsste sich zumindest in einen Nord- und einen Süd-Euro spalten.
Nur beides zusammen geht eben auf Dauer nicht: So lautet, auch wenn dieser Satz nicht explizit dasteht, die wichtigste Aussage der Verfassungsrichter. Daher die Wut aller Kommentatoren, die die Richter Attentäter, Gefährder und Machtanmaßer schimpfen. Sie haben verstanden, worum es geht.
Auf diese Weise bekommt ein berühmter Satz Angela Merkels Sinn, wenn auch leicht korrigiert: „Scheitert der Euro, dann scheitert dieses Europa.“Und umgekehrt.