War der Anschluss der Krim an Russland eine völkerrechtswidrige Annexion? – Ein Kommentar
https://www.heise.de/tp/features/Die-Krim-Separation-von-2014-4297856.html
Die Krim-Separation von 2014
War der Anschluss der Krim an Russland eine völkerrechtswidrige Annexion? – Ein Kommentar
09. Februar 2019 Wolfgang Bittner
Die im März 2014 erfolgte Abspaltung der Halbinsel Krim von der Kiewer Ukraine und der Anschluss an die Russische Föderation – angeblich eine völkerrechtswidrige Annexion – ist der Anlass für die Aggressionspolitik der westlichen Allianz unter Führung der USA mit der NATO gegen die Russische Föderation. Damit werden auch die Sanktionen gerechtfertigt sowie die Aufrüstung und Stationierung von Streitkräften an den russischen Grenzen. Angeblich wurde der Ukraine-Konflikt – als Beginn des erneuten Kalten Krieges – von Russland verursacht. Aber die Chronologie der Ereignisse beweist etwas anderes.
War der Anschluss der Krim an Russland eine Annexion?
Nach völkerrechtlicher Definition ist eine Annexion die gewaltsame Aneignung des Gebietes eines Staates durch einen anderen Staates, und sie erfolgt zumeist mit kriegerischen Mitteln und auf Dauer.[1] Es stellt sich also die Frage, ob die Separation der Krim, bei der kein einziger Schuss gefallen ist, tatsächlich eine Annexion im völkerrechtlichen Sinne gewesen ist.
Dazu hat der Strafrechtler und Rechtsphilosoph Reinhard Merkel, der dem deutschen Ethikrat angehört, im April 2014 einen detaillierten Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht. Reinhard Merkel:
“Annexion” heißt im Völkerrecht die gewaltsame Aneignung von Land gegen den Willen des Staates, dem es zugehört, durch einen anderen Staat. Annexionen verletzen das zwischenstaatliche Gewaltverbot, die Grundnorm der rechtlichen Weltordnung. Regelmäßig geschehen sie im Modus eines “bewaffneten Angriffs”, der schwersten Form zwischenstaatlicher Rechtsverletzungen. Dann lösen sie nach Artikel 51 der UN-Charta Befugnisse zur militärischen Notwehr des Angegriffenen und zur Nothilfe seitens dritter Staaten aus – Erlaubnisse zum Krieg auch ohne Billigung durch den Weltsicherheitsrat.
Hätte es sich bei der Separation der Krim um eine Annexion gehandelt, wären also die Ukraine zur Notwehr gegen die Russische Föderation, und dritte Staaten, zum Beispiel die USA, ohne ein UN-Mandat zur Nothilfe befugt gewesen. Das hätte offenen Krieg gegen Russland bedeutet, aber das ist nicht geschehen. Denn es gab keine Annexion. Reinhard Merkel warnt dementsprechend vor dem inflationären, leichtfertigen Gebrauch des Begriffs “Annexion” und er kommt zu dem Ergebnis: “Freilich bietet dessen abstrakte Definition auch allerlei irreführenden Deutungen Raum. Aus einer von ihnen scheint sich das völkerrechtliche Stigma ableiten zu lassen, das der Westen derzeit dem russischen Vorgehen aufdrückt und an dem er die eigene Empörung beglaubigt. Aber das ist Propaganda. Was auf der Krim stattgefunden hat, war etwas anderes: eine Sezession.”
Die Gründe für eine Abspaltung (Sezession) der Krim
Eine Sezession bedeutet im Völkerrecht die Abspaltung eines Landesteils von einem Staat “mit dem Ziel, einen neuen souveränen Staat zu bilden oder sich einem anderen Staat anzuschließen”. Das ist auf der Krim geschehen, und zwar nach einem des Längeren von auswärtigen Mächten, insbesondere den USA, vorbereiteten blutigen Putsch gegen die legitime Regierung Janukowitsch in Kiew.[2]
Dass die USA bei diesem “Regime Change” eine entscheidende Rolle gespielt haben, womit sich bereits die damalige Europa-Beauftragte im US-Außenministerium, Victoria Nuland, gebrüstet hatte [3], bestätigte US-Präsident Barack Obama am 1. Februar 2015 in einem Interview bei CNN. Zur sogenannten Annexion der Krim durch Russland sagte er: “Putin traf die Entscheidung in Bezug auf die Krim nicht etwa aus einer großen Strategie heraus, sondern einfach, weil er von den Protesten des Maidan und der Flucht von Janukowitsch überrascht wurde, nachdem wir einen Deal zur Machtübergabe ausgehandelt hatten.”
Unmittelbar nach dem Regime Change in Kiew wurde von den Putschisten ein Verbot des Russischen als Zweitsprache beschlossen (später zurückgenommen). Die ehemalige ukrainische Ministerpräsidentin Julia Timoschenko drohte, sie wolle “dem Drecksack Putin in die Stirn schießen” und “die russischen Hunde fertigmachen”.[4] Der Vorsitzende der rechtsextremen Swoboda-Partei, Oleg Tjagnibok, hatte dazu aufgerufen, “Russensäue, Judenschweine und andere Unarten” zu bekämpfen.(8)
Unter diesen Umständen kam es auf der Krim zu Separationsbestrebungen und im weiteren Verlauf zu einer Sezession. Festzustellen ist: Es gab keine gewaltsame oder kriegerische Aneignung der Krim durch Russland, vielmehr fand nach dem Staatsstreich ein Referendum statt, bei dem die Wahlbeteiligung 83 Prozent betrug und sich ca. 80 Prozent der wahlberechtigten Krimbewohner für den Anschluss an Russland aussprachen.[5] Dem Referendum folgte eine Erklärung der staatlichen Unabhängigkeit und erst danach stellte die Autonome Republik Krim den Antrag auf Aufnahme in die Russische Föderation, dem stattgegeben wurde. Das war also die friedlich verlaufene Abspaltung der Krim von der Kiewer Ukraine, in dessen Parlament bis heute Faschisten sitzen.
War der Anschluss der Krim an Russland völkerrechtswidrig?
So sieht das auch der Jurist Reinhard Merkel. In seinem Zeitungs-Essay kommt er zu dem Schluss, dass die Abspaltung der Krim sowie das vorausgegangene Referendum völkerrechtskonform waren und nicht völkerrechtwidrig, wie allgemein behauptet wird. Dann macht Merkel allerdings Einschränkungen: Sowohl die Sezession als auch das Referendum verstießen nach seiner Auffassung gegen die ukrainische Verfassung. Das sei aber keine Frage des Völkerrechts, und da die ukrainische Verfassung Russland nicht binde, konnte es dem Antrag auf Beitritt der Krim stattgeben. Dennoch sei die Aufnahme der Krim in die Russische Föderation schon zwei Tage nach ihrer Abspaltung und aufgrund der militärischen Präsenz Russlands außerhalb seiner Pachtgebiete völkerrechtswidrig gewesen. Daraus folge jedoch nicht, dass die Separation der Krim “null und nichtig” und der nachfolgende Beitritt zu Russland eine “maskierte Annexion” sei. Vielmehr habe es sich um eine Sezession gehandelt.
Merkels kommt noch zu weitergehenden Schlüssen. Die völkerrechtswidrige russische Militärpräsenz habe zwar das zwischenstaatliche Interventionsverbot verletzt, “auch wenn gerade sie einen blutigen Einsatz von Waffengewalt verhindert haben mag”. Das mache aber “die davon ermöglichte Sezession keineswegs nichtig”, berechtige andere Staaten jedoch zu “Gegenmaßnahmen, zum Beispiel Sanktionen”. Merkel dazu:
„Deren Verhältnismäßigkeit hat sich allerdings an ihrem tatsächlichen Anlass zu bemessen und nicht an einem fingierten Schreckgespenst: an einer militärischen Nötigung auf fremdem Staatsgebiet also, nicht aber einer gewaltsamen Annexion… Adressaten der Gewaltandrohung waren nicht die Bürger oder das Parlament der Krim, sondern die Soldaten der ukrainischen Armee. Was so verhindert wurde, war ein militärisches Eingreifen des Zentralstaats zur Unterbindung der Sezession. Das ist der Grund, warum die russischen Streitkräfte die ukrainischen Kasernen blockiert und nicht etwa die Abstimmungslokale überwacht haben.“
Dem ist in der Grundaussage, dass die Sezession und das Referendum völkerrechtskonform waren, zuzustimmen, nicht jedoch den weiteren Schlussfolgerungen, die militärische Präsenz Russlands auf der Krim außerhalb seiner Pachtgebiete, also der begleitende Schutz des Referendums durch russische Soldaten, sowie die unmittelbare Anerkennung der Republik Krim durch Russland seien völkerrechtswidrig gewesen. Diese Ansicht kann unter Berücksichtigung der Begleitumstände aus folgenden Gründen nicht überzeugen:
Nachdem bereits ukrainisches Militär einsatzbereit war und sich nationalistische Kampfverbände aus dem Zentralstaat auf dem Weg in die Krim befanden, fürchtete die weit überwiegende russischstämmige Bevölkerung zu recht ernsthafte Repressalien und Krieg. Insofern war der Einsatz der in Sewastopol stationierten russischen Einheiten zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und zum Schutz ihres Flottenstützpunktes in Sewastopol nicht zu beanstanden.
Bei der Klärung der Frage, ob die ergriffenen Maßnahmen völkerrechtskonform waren, muss zum einen auf die Gefährdungslage der Krimbevölkerung nach dem Staatsstreich abgehoben werden, aber ebenso auf die Tatsache, dass die USA mit ihrer NATO den russischen Flottenstützpunkt Sewastopol im Visier hatten. Hätte sich die Krim nicht der Russischen Föderation angeschlossen, sondern innerhalb der Ukraine von der Kiewer Putschregierung ihre Bürger- und Menschenrechte eingefordert, sähe es dort heute so aus wie in der Ostukraine: Bürgerkrieg mit zerstörten Städten und Dörfern, tausenden Toten, hundertausenden Flüchtlingen. Außerdem hätte die NATO unmittelbaren Zugriff auf den Hauptstützpunkt der russischen Schwarzmeerflotte bekommen.
Ferner darf nicht vergessen werden, dass die Krim ohnehin 171 Jahre zu Russland gehört hatte und 1954 von Chruschtschow – wie es heißt aufgrund einer Wodkalaune – unter Verstoß gegen die Verfassung der UdSSR an die Ukraine “verschenkt” wurde, was seinerzeit jedoch nicht mehr bedeutete, als dass sie von einer Sowjetrepublik zu einer anderen kam.
Da gemäß des Artikels 51 der UN-Charta in einem Konfliktfall Notwehr des Angegriffenen und Nothilfe seitens anderer Staaten rechtens ist, kann das nach der Unabhängigkeitserklärung auch auf die Krim Anwendung finden. Denn von einem Konfliktfall war in der damaligen Situation auszugehen. In Kiew hatte es zahlreiche Opfer gegeben, ukrainische Einheiten und Nationalistenverbände waren bereit, auf der Krim zu intervenieren, und in der Ostukraine begann kurz darauf ein mörderischer Bürgerkrieg.
Ob die ukrainische Verfassung nach dem Putsch überhaupt noch Geltung hatte, ist im Übrigen zu bezweifeln. Es herrschten Willkür, in Teilen des Landes kriegerische Zustände und nach dem Regime Change war die Ukraine dem Zugriff der USA ausgeliefert. Damit war auch die Garantie ihres territorialen Bestandes durch Russland nach dem sogenannten Budapester Memorandum von 1994 [6] obsolet.
Insofern war die unverzügliche Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation geboten, um Kriegshandlungen gegen die russischstämmige Bevölkerung auf der Krim zu verhindern. Auch die Anwesenheit russischen Militärs vor den ukrainischen Kasernen war während des Referendums erforderlich, um die Durchführung der Wahlen und damit das Selbstbestimmungsrecht der Krimbewohner und ihren Schutz zu gewährleisten – es war sozusagen eine humanitäre Intervention sui generis und somit völkerrechtskonform.
Unter Berücksichtigung der Fakten und aller Umstände sind die Sezession und der Anschluss der Krim an die Russische Föderation weder rechtlich noch sonst wie zu beanstanden. Der Begriff “Annexion” ist auf diese Vorgänge nicht anwendbar und dient allein propagandistischen Zwecken.