Die Logik der Datensammler
Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger die Löschung seiner personenbezogenen Daten beim Verfassungsschtuz schon deshalb nicht verlangen, weil es “dem Kläger rechtlich unmöglich” sei “hinreichend konkret zu bezeichnen” was genau gelöscht werden soll. Mit anderen Worten: Weil er ja nicht wissen kann, was der Geheimdienst über ihn gespeichert hat, wenn ihm dieser die Auskunft verweigert. Letzteres hält das Gericht für legitim.
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